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   BVerwG, 27.09.1957 - VI C 52.56   

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BVerwG, 27.09.1957 - VI C 52.56 (https://dejure.org/1957,756)
BVerwG, Entscheidung vom 27.09.1957 - VI C 52.56 (https://dejure.org/1957,756)
BVerwG, Entscheidung vom 27. September 1957 - VI C 52.56 (https://dejure.org/1957,756)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 1958, 466
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 08.07.1959 - VI C 191.56

    Rechtsmittel

    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es zutreffend davon ausgegangen, daß unter "Ausscheiden aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne des Artikels 131 GG jedes als Folge des Zusammenbruchs eingetretene Ausscheiden aus der bisherigen Rechtsstellung zu verstehen ist, wobei kein Unterschied zwischen einem tatsächlichen Ausscheiden und einem solchen auf Grund rechtlicher Verfügung zu machen ist (vgl. BVerwGE 1, 251 [253]; 1, 255 [257]; 2, 308; 5, 356; Urteil des erkennenden Senats vom 27. September 1957 - BVerwG VI C 52.56 -, ZBR 1958 S. 146 = DVBl. 1958 S. 466; Urteile des II. Senats vom 14. November 1958 - BVerwG II C 79.57 -, DVBl. 1959 S. 331 = RiA 1959 S. 90 und vom 26. Juni 1958 - BVerwG II C 87.57 -, ZBR 1959 S. 60).

    Da, wie bereits ausgeführt, der Artikel 131 GG und das dazu ergangene Gesetz keinen Unterschied zwischen einem Ausscheiden aus tatsächlichen Gründen und einem Ausscheiden auf Grund einer rechtlichen Verfügung machen, kann es für die Anwendung des Gesetzes nicht darauf ankommen, ob die Wiederverwendung des Klägers als Reichsbahnoberrat durch einen besonderen Verwaltungsakt des Dienstherrn oder durch "stillschweigende Ignoranz" seiner früheren Rechtsstellung in Verbindung mit einer unterwertigen Beschäftigung abgelehnt worden ist (vgl. hierzu auch Urteile des erkennenden Senats vom 8. Mai 1957 - BVerwG VI C 92.56 - und vom 27. September 1957 - BVerwG VI C 52.56 - ferner auch BGHZ 1, 274 [BGH 15.03.1951 - III ZR 153/50] [284 ff.]).

  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 151.61

    Streit um die Gewährung von Versorgungsbezügen eines auf Antrag aus dem Dienst

    Es hat schließlich nicht verkannt, daß ein Amtsverlust "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" auch vorliegen kann, wenn der Beamte seine Entlassung selbst beantragte, um einer ihm aus politischen Gründen drohenden Maßregelung zu entgehen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. November 1958 - BVerwG II C 133.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 63 G 131 Nr. 31] mit Hinweis auf BVerwGE 5, 356 [BVerwG 15.11.1957 - BVerwG VI C 25.56] [357] sowie die Urteile vom 27. September 1957 - BVerwG VI C 52.56 - [Buchholz BVerwG 234, § 63 G 131 Nr. 24] und vom 20. März 1958 - BVerwG II C 179.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 63 G 131 Nr. 28]).

    Eine Entlassung auf Antrag des betroffenen Beamten ist deshalb auch dann als von Artikel 131 GG und von § 63 G 131 erfaßt anzusehen, wenn der Antragsteller den Entschluß, seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu beantragen, "unter dem Einfluß" der infolge des Zusammenbruchs veränderten politischen Verhältnisse im Inneren Deutschlands und ihrer Auswirkungen faßte und verwirklichte (vgl. BVerwG VI C 52.56 a.a.O.).

  • BVerwG, 04.12.1959 - VI C 455.56

    Anwendung von § 9 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) auf unter die Vorschrift des § 62

    Auch das Urteil vom 26. Juni 1958 - BVerwG II C 87.57 - (Buchholz BVerwG 234, § 62 G 131 Nr. 3) macht insoweit keinen Unterschied zwischen der Voraussetzung des § 62 Abs. 3 und der des Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a der §§ 62 und 63. Der Senat hat im Urteil vom 7. Mai 1957 - BVerwG VI C 84.56 - (Buchholz BVerwG 234, § 63 G 131 Nr. 21) zu erkennen gegeben und im Urteil vom 27. September 1957 - BVerwG VI C 52.56 - (Buchholz BVerwG 234, § 63 G 131 Nr. 24) ausdrücklich entschieden, daß der Begriff des Amtsverlustes aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen nicht auf die Punktionsentkleidung wegen formeller politischer Belastung beschränkt ist.
  • BVerwG, 25.10.1957 - VI C 27.56

    Rechtsmittel

    Dieser Auffassung ist der Senat bereits in seinerEntscheidung vom 27. September 1957 - BVerwG VI C 52.56 - u.a. mit der Begründung entgegengetreten, daß nicht nur die Verhältnisse der aus solchen Gründen ausgeschiedenen einheimischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes regelungsbedürftig waren.
  • BVerwG, 15.11.1957 - VI C 25.56

    Rechtsmittel

    Es erkennt offenbar auch an, daß der Gesetzgeber mit dem Wort "Gründen" nur die Beweggründe meint und daß als "andere als beamtenrechtliche Gründe" die im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch stehenden Gründe zu verstehen sind (so auch BVerwGE 1, 251 [253]; 1, 255 [257]; 2, 308 [309] und Urteil des Senatsvom 27. September 1957 - BVerwG VI C 52.56 -).
  • BVerwG, 27.11.1958 - II C 133.57

    Recht des amtsverdrängten Beamten

    Gründen" in ständiger Rechtsprechung weit ausgelegt und hierunter nicht nur Amtsentfernungen wegen formeller politischer Belastung verstanden, sondern auch Entlassungen auf Antrag einbezogen, "wenn der Antragsteller den Entschluß, sein Amt aufzugeben, unter dem Einfluß der infolge des Zusammenbruchs veränderten Umstände im Innern Deutschlands, vor allein wegen der veränderten politischen Verhältnisse und ihrer Auswirkungen auf sein persönliches Fortkommen gefaßt und verwirklicht hat" (vgl. BVerwGE 5, 356, [357]; vgl. auch Urteil des VI. Senats vom 27. September 1957 - BVerwG VI C 52.56 - veröff. in ZBR 1958, 146 = DVBl 1958, 466 und Urteil des II. Senats vom 20. März 1958 - BVerwG II C 179.57 - veröff. in MDR 1958, 630 [Leitsatz]).
  • BVerwG, 12.09.1960 - VI B 72.59

    Rechtsmittel

    Der Senat hat bereits durchUrteil vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VI C 455.56 - (Buchholz BVerwG, 234, § 62 G 131 Nr. 11) entschieden, daß der Begriff der Entfernung aus dem Amt in § 62 Abs. 3 G 131 seinem Inhalt nach nicht verschieden ist von dem Begriff des Verlustes des Amtes aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen in Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a der §§ 62 und 63 G 131. Der Begriff des Amtsverlusts aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen ist jedoch nicht auf die Funktionsentkleidung wegen formeller politischer Belastung beschränkt(Urteil vom 27. September 1957 - BVerwG VI C 52.56 - [Buchholz BVerwG, 234, § 63 G 131 Nr. 24]).
  • BVerwG, 17.12.1959 - II C 290.57

    Rechtsmittel

    Der tatsächliche Amtsverlust kann schon dadurch eingetreten sein, daß der Beamte es unterlassen hat, sich zum Dienst zurückzumelden, sobald er dazu in der Lage war (BVerwG, Urteile vom 27. September 1957 - BVerwG VI C 52.56 - undvom 14. November 1958 - BVerwG II C 79.57 - [DVBl. 1959, 331]).
  • BVerwG, 20.12.1960 - II C 146.58

    Rechtsmittel

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Begriff des Amts Verlust es "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" nicht auf die Funktionsentkleidung wegen formeller politischer Belastung beschränkt ist, daß vielmehr als "andere als beamtenrechtliche Gründe" alle (Beweg-)Gründe anzuerkennen sind, die sich als eine Folge des Zusammenbruchs darstellen und die infolgedessen nicht den herkömmlichen, im allgemeinen Beamtenrecht vorgesehenen Entlassungs- oder sonstigen Beendigungsgründen, wie z.B. Erreichen der Altersgrenze oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, zugehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1957 - BVerwG VI C 52.56 -, ZBR 1958 S. 146, und BVerwGE 10, 37 [39] mit weiteren Hinweisen).
  • BVerwG, 22.06.1960 - VI C 463.56

    Verschuldete Rechtsunkenntnis als Hinderungsgrund i.S.d. § 81 Abs. 4 S. 3 Gesetz

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Anwendung weder des in Artikel 131 GG verwendeten Begriffs "ausscheiden" noch des in § 62 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 verwendeten Begriffs "Amt verloren" ein Unterschied zwischen dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst und der rechtlichen Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu machen (Urteil vom 27. September 1957 - BVerwG VI C 52.56 -).
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